Allgemeine Hintergrundinformationen
Der erste Schritt für Schutzsuchende in Deutschland ist die Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Wenn eine Person in Deutschland einen Asylantrag stellt, wird diese nach dem sog. Königsteiner Schlüssel, d. h. anhand von Quoten, bundesweit verteilt. Persönliche Bedürfnisse, bspw. vorhandene Kontakte, finden bei der Verteilentscheidung grundsätzlich keine Berücksichtigung.
Mit der Äußerung des Asylgesuchs geht dann eine Wohnverpflichtung in einer Landesaufnahmeeinrichtung einher. Landesaufnahmeeinrichtungen werden in Verantwortung der Bundesländer organisiert und betrieben. In NRW liegen diese i. d. R. in der Verantwortung der jeweiligen Bezirksregierung. Das Land NRW verfügt seit Ende 2017 über ein dreistufiges System der Landesaufnahme und -unterbringung. Die unterschiedlichen Typen von Aufnahmeeinrichtungen sind nacheinander zu durchlaufen und haben jeweils verschiedene Funktionen, die Sie hier nachlesen können:
Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Einrichtungen und Behörden im Landesaufnahmesystem sind in folgender Verordnung geregelt:
Landesaufnahmeeinrichtungen sind für einen längeren Aufenthalt ungeeignet. Zudem werden Integration und gesellschaftliche Teilhabe in ihnen durch Arbeitsverbote, fehlende Schulpflicht, einen fehlenden Zugang zu Integrationskursen, Residenzpflicht und eine unzureichende Gesundheitsversorgung systematisch verhindert. Nach der Erstaufnahme sollten Schutzsuchende aus unserer Sicht deshalb zügig einer Kommune zugewiesen werden. Die Verweildauer von Schutzsuchenden in Aufnahmeeinrichtungen wurde stattdessen in den vergangenen Jahren jedoch erheblich ausgeweitet.
Rechtliche Vorgaben zum Aufenthalt in der Landesaufnahme
Der Aufenthalt, insbesondere die Verweildauer in Aufnahmeeinrichtungen und die Zuweisung von Schutzsuchenden , werden durch bundesgesetzliche Vorgaben (§ 47 – 51 AsylG) und in NRW durch das landesgesetzliche Ausführungsgesetz zum § 47 Abs. 1b AsylG, sowie den Erlass zur Steuerung des Asylsystems bestimmt.
War die Verweildauer in Aufnahmeeinrichtungen bis Oktober 2015 unabhängig vom Verfahrensstand auf bis zu drei Monate beschränkt, müssen Schutzsuchende mittlerweile bis zum Abschluss ihrer Asylverfahren und bei Ablehnung bis zur Ausreise oder Abschiebung, längstens 18 Monate, dort verbleiben. Für Familien mit minderjährigen Kindern ist eine maximale Verweildauer von sechs Monaten vorgesehen. Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten werden in vielen Fällen gar nicht mehr einer Kommune zugewiesen.
Die darüber hinaus von NRW getroffenen Regelungen zum Aufenthalt in Landesaufnahmeeinrichtungen finden Sie im Ausführungsgesetz zu § 47 Abs. 1b AsylG und dem aktuellen Erlass zur Steuerung des Asylsystems hier:
Mit dem Gesetz und dem Erlass setzt die NRW-Landesregierung die erste und zweite Stufe ihres sog. Asylstufenplans um, dessen Ziel es ist, den Kommunen möglichst nur noch bereits anerkannte Flüchtlinge zuzuweisen.
Weitere rechtliche Vorgaben zur Landesaufnahme
Die Lebensbedingungen in Aufnahmeeinrichtungen werden, neben den oben genannten Regelungen, durch die Qualitätsstandards des Landes NRW gerahmt, die Sie in einer extra Rubrik auf dieser Website finden.
Darüber hinaus sind folgende weitere Erlasse maßgeblich für die Unterbringungssituation von Schutzsuchenden in NRW: