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Ausführungsgesetz zu § 47 Abs. 1b des AsylG

Am  19.12.2018 trart in NRW das Ausführungsgesetzes zum § 47 Abs. 1b AsylG in Kraft.

Das Gesetz macht von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1b AsylG Gebrauch und erhöht die maximale Unterbringungsdauer in Landeseinrichtungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von sechs Monaten auf 24 Monate. 

Schutzsuchende sind seitdem verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ oder als „unzulässig“ bis zur Ausreise oder bis zur Abschiebung in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens 24 Monate, zu wohnen. Familien mit minderjährigen Kindern sollen nach sechs Monaten zugewiesen werden, wenn bis dahin noch keine Erstentscheidung über den Asylantrag getroffen wurde.

 

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier:

Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum Ausführungsgesetz zu § 47 Abs. 1b AsylG hatte am 31.10.2018 eine Anhörung im Landtag stattgefunden. Trotz vieler kritischer Stellungnahmen zum Gesetzentwurf wurde dieser unverändert angenommen und verabschiedet.

 

Die Stellungnahmen finden Sie hier:

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