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Erlass zur Steuerung des Asylsystems

Am 16.07.2019 brachte das MKFFI den aktualisierten Erlass zur Steuerung des Asylsystems und zur Umsetzung des Ausführungsgesetzes zu § 47 Abs. 1 b AsylG heraus. Der Erlass konkretisiert die landesrechtliche Regelung, die vorsieht, dass Schutzsuchende in NRW grundsätzlich bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens und bei Ablehnung ihres Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ bis zur Ausreise oder Abschiebung – längstens 24 Monate – in der Landesaufnahme verbleiben müssen.

Eine Ausnahme ist für Familien mit minderjährigen Kindern vorgesehen. Diese werden unabhängig vom Verfahrensstand i. d. R. nach sechs Monaten einer Kommune zugewiesen.
 

Zudem sollen neben Personen aus Georgien nun auch Personen aus Armenien und Aserbaidschan generell in ein beschleunigtes Asylverfahren „analog“ § 30a AsylG einbezogen werden, obwohl diese Länder nicht zu den sog. sicheren Herkunftsstaaten zählen. Hierzu hat die Landesregierung NRW eine Zusatzvereinbarung mit dem BAMF getroffen.

 

Den Erlass finden Sie hier:

Der neue Erlass ersetzt den Erlass zur Steuerung des Asylsystems ab 2018 vom 14.06.2018.

 

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