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Recht auf Beschulung

Runderlass: Schulnahe Bildungsangebote in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen in NRW

Am 01.07.2020 gaben das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und das Ministerium für Schule und Bildung gemeinsam einen Runderlass zu schulnahen Bildungsangeboten in den Zentralen Unterbringungeinrichtungen (ZUE ) in Nordrhein-Westfalen heraus.

Der Erlass konkretisiert unter anderem die Unterrichtsorganisation sowie Unterrichtsinhalte, welche für Kinder und Jugendliche in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) in Nordrhein-Westfalen gelten. Diese sind nicht schulpflichtig, haben aber während des Aufenthalts in der ZUE einen Anspruch auf Zugang zum Bildungssystem als Unterricht gemäß Artikel 14 der EU-Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013.

Den gemeinsamen Runderlass zu schulnahen Bildungangeboten in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier:

 

Am 01.09.2021 fand eine gemeinsame Sitzung des Integrationsausschusses für Schule und Bildung und des Integrationsaussusses zum Thema "Schulnahe Bildungsangebote in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen" statt. Im folgenden Bericht finden Sie Infos zur Ausgestaltung des Angebots, den Haushaltsmitteln, sowie den aktuellen Stand der Umsetzung des Angebots (mit Stand 20.07.2021).

 

Ein zweiter Bericht zum aktuellen Sachstand "Einschränkungen des  schulnahen Bildungsangebotes  in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) für Geflüchtete  aufgrund  der pandemischen Lage" erfolgte in der Sitzung des Integrationsausschusses am 09.02.2022.
Rechtsgutachten zum Recht auf Bildung und Zugang zur Regelschule für Geflüchtete

Am 28.10.2019 ist ein Rechtsgutachten veröffentlicht worden, das die völker-, EU- und verfassungsrechtliche Verpflichtung bestätigt, minderjährigen Kindern von Asylsuchenden den Zugang zum Schul- und Bildungssystem spätestens drei Monate nach Äußerung des Asylbegehrens zu ermöglichen. Das Rechtsgutachten sowie eine Zusammenfassung des Paritätischen Gesamtverbandes, der das Rechtsgutachten in Auftrag gegeben hatte, finden Sie hier:

 

 

Die Antworten der Landesregierung auf zwei Kleine Anfragen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag finden Sie hier:

 

Die Antwort vom 09.08.2018 enthält Informationen über die Anzahl der Kinder, die zum 22.07.2018 länger als 3 Monate in ZUEen untergebracht waren. Die Antwort vom 02.01.2020 enthält Informationen über die Verweildauer von Kindern in ZUEen zum Stichtag 04.12.2019 und differenziert nach Monaten, Herkunftsstaat und Alter.​​

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