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Erlasse zur Landesunterbringung

Am 16.07.2019 gab das MKFFI einen Erlass zur Umsetzung des Ausführungsgesetzes zu § 47 Abs. 1b AsylG heraus. Dieser soll die erste Stufe des Asylstufenplans der Landesregierung NRW umsetzen.

 

Es wird ein formelles beschleunigtes Asylverfahren nach § 30a Abs.1 AsylG für Asylsuchende aus sog. sicheren Herkunftsländern, Folgeantragstellerinnen, Menschen, die angeblich Täuschungshandlungen verübt oder Identitätspapiere vernichtet haben, die einen Asylantrag stellen um ihre Abschiebung zu verzögern/behindern, die die Abnahme von Fingerabdrücken verweigern oder von denen eine Gefahr für die nationale Sicherheit/öffentliche Ordnung ausgeht, eingeführt.

 

Beschränkt ist das Schnellverfahren auf Personen aus Herkunftsländern, in die kurzfristig und kontinuierlich abgeschoben werden kann. Grundsätzlich sollen Asylsuchende bis zum Abschluss des Verfahrens, längstens jedoch für 24 Monate, in den Landeseinrichtungen verbleiben. Ausnahmen sollen für Familien mit minderjährigen Kindern gelten. Diese werden unabhängig vom Verfahrensstand i. d. R. nach sechs Monaten einer Kommune zugewiesen.
 

Zudem sollen neben Personen aus Georgien nun auch Personen aus Armenien und Aserbaidschan generell in ein beschleunigtes Asylverfahren „analog“ § 30a AsylG einbezogen werden, obwohl diese Länder nicht zu den sog. sicheren Herkunftsstaaten zählen. Hierzu hat die Landesregierung NRW eine Zusatzvereinbarung mit dem BAMF getroffen.
 

Der neue Erlass ersetzt den Erlass zur Steuerung des Asylsystems ab 2018 vom 14.06.2018.  

Diesen finden Sie hier:

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