Erlasse vor dem Hintergund der Corona-Pandemie
Hier finden Sie aktuelle Erlasse vor dem Hintergurnd des Coronavirus, die Flüchtlinge in den Unterkünften des Landes NRW betreffen.
Aussetzung der Zuweisung in Kommunen
Am 19.03.2020 wurde vom MKFFI angesichts steigender Infektionszahlen mit dem Virus SARS-CoV-2 und den dadurch lagebedingt drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sowie staatlichen Handelns beschlossen, dass die Landesregierung die Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen weiter entlasten soll. Vor diesem Hintergrund gilt Folgendes:
Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen nach §§ 2, 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) sowie § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in die Kommunen wird ab sofort bis zum 19.04.2020 ausgesetzt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bestätigende Zuweisungen für Personen, die bereits einen Wohnsitz in einer Kommune haben, weiter erfolgen werden. Zur Vermeidung von Umzügen wird die Bearbeitung von Anträgen auf Aufhebung der Wohnsitzauflage vorübergehend ausgesetzt. Die nicht zugewiesenen Flüchtlinge verbleiben damit zunächst in den Unterbringungseinrichtungen des Landes. Zur Vermeidung von nicht zwingend erforderlichen Transfers innerhalb des Landes sollen auch unerlaubt eingereiste Ausländer in der Kommune verbleiben, in der sie vorstellig oder aufgegriffen werden. Bis zu diesem Datum werden unerlaubt eingereiste Ausländer nach § 15a AufenthG nicht in Einrichtungen des Landes untergebracht.
Das Aussetzen der Zuweisungen erfolgt lagebedingt und entbindet die Kommunen nicht von ihrer gesetzlich normierten Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen. Die Wiederaufnahme der Verteilung erfolgt unter Beachtung der aktuellen Erfüllungsquoten der Kommunen. In diesem Falle würde auch das durch Erlass vom 26. November 2019 (Az.: 531-39.18.03-19-027) für unerlaubt eingereiste Ausländer nach § 15a AufenthG geregelte Verfahren wieder aufgenommen. Es wird darum gebeten, rechtzeitig die für eine Wiederaufnahme der Verteilungsverfahren nach Ablauf der Aussetzungsfrist erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Den vollständigen Erlass finden sie hier:
Am 17. April 2020 wurde unter Bezug auf den oben erwähnten Erlass des MKFFI ein weiterer Erlass beschlossen, der eine Verlängerung der Aussetzung der Zuweisung von Geflüchteten in die Kommunen (vorerst) bis zum 3. Mai 2020 vorsieht. Diesen finden sie hier:
Anspruch auf Testung in Aufnahmeeinrichtungen
Anspruch auf Testung auf das Coronavirus im Kontext eines Covid-19-Infektionsgeschehens in einer Aufnahmeeinrichtung
,,Die am 02.12.2020 in Kraft getretene TestV beinhaltet in § 3 Abs. 1 folgende Regelung:
Wenn in oder von Einrichtungen […] nach Absatz 2 von diesen oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst außerhalb der regulären Versorgung in den letzten zehn Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie in oder von betroffenen Teilen dieser Einrichtungen […]
1. behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden oder in den letzten zehn Tagen wurden,
2. tätig sind oder in den letzten zehn Tagen waren oder
3. sonst anwesend sind oder in den letzten zehn Tagen waren.
Der Anspruch nach Satz 1 besteht bis zu vierzehn Tage nach der Feststellung einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, wenn die Testung zur Verkürzung der Absonderungszeit erfolgt.
Zu den in Abs. 2 genannten Einrichtungen zählen Einrichtungen des § 36 Abs. 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG), mithin auch die Aufnahmeeinrichtungen des Landes.''
Hier finden Sie die vollständige Verordnung des MKFFI: