Sonderbedarfe im Zusammenhang mit Corona
In einem Rundschreiben vom 12.02.2021 stellt das Integrationsministerium des Landes Rheinland-Pfalz klar, dass aufgrund der Pflicht des Tragens medizinischer Masken ein Anspruch auf Erstattung der Kosten im Rahmen des AsylbLG besteht. Innerhalb der Regelsätze nach §3 / 3a AsylbLG sowie der Analogleistungen nach § 2 AsylbLG seien Kosten für die Masken nicht enthalten und müssten deswegen durch das Sozialamt zusätzlich erbracht werden. Das Ministerium geht dabei von einer medizinischen Maske pro Tag aus. Die Sozialämter sollen diese Masken entweder als Sachleistung zur Verfügung stellen oder den Gegenwert auszahlen. Das vollständige Rundschreiben finden Sie hier:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informierte in einem Schreiben vom 12.02.2021 über eine einmalige Corona-Hilfe in Höhe von 150,-Euro für erwachsene Empfängerinnen von Grundleistungen. Zu den Berechtigten der Soforthilfe gehören auch Bezieherinnen von Leistungen nach § 3 AsylbLG sowie von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Die Einmalzahlung werde für den Monat Mai angestrebt. Zusätzlich gibt es laut Bundesgesetzblatt vom 17.03.2021 einen Kinderbonus in Höhe von 150,-Euro für alle kindergeldberechtigten Eltern. Bezieherinnen von Leistungen nach AsylbLG sind deshalb in der Regel ausgeschlossen. Alle Informationen aus dem Schreiben des BMAS können Sie hier nachlesen:
Darüber hinaus hat die Bundesagentur für Arbeit in einer Weisung vom 01.02.2021 erklärt, dass aufgrund des flächendeckenden digitalen Schulunterrichts Schülerinnen für die Anschaffung digitaler Endgeräte ein Zuschuss zum Regelbedarf zu gewähren ist, sofern diese nicht anderweitig bereitgestellt werden können. Eine entsprechende eindeutige Regelung für Kinder im AsylbLG-Bezug existiert nicht.
Grundsätzlich sollten Kinder im AsylbLG-Bezug jedoch nicht schlechter gestellt sein als jene im SGB II-Bezug. Die GGUA Flüchtlingshilfe und der Deutsche Caritasverband haben hierzu bereits im Februar Arbeitshilfen zur Orientierung erstellt.
Der Flüchtlingsrat NRW (FRNRW) hatte diesbezüglich bereits am 01.02.2021 einen Appell für die digitale Teilhabe von Flüchtlingen formuliert, in dem die Lan-desregierung NRW ́s und die Kommunen aufgefordert wurden, neben der Ausstattung mit digitalen Endgeräten auch ein leistungsstarkes und kostenloses W-Lan-Netzwerk in den Unterkünften bereitzustellen.